Reichsministerium des Inneren

Die Menschen deutscher Abstammung, die ihren Wohnsitz innerhalb der Grenzen der reichsangehörigen Gliedstaaten genommen haben, sind allzuständig bei der Verwirklichung der örtlichen Selbstverwaltung in ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Rechtsnatur der freien Geburt begründet das Recht und die Pflicht der privatautonomen Gestaltung aller den Menschen betreffenden Rechtsverhältnisse durch ihn selbst.

Dem Reichsministerium des Inneren obliegt die Verwirklichung des Strukturwandels in der Aufbauorganisation und der Ablauforganisation der gesellschaftlichen Strukturen im Inneren des Reichs auf der Grundlage der Richtlinie der Politik. Es handelt sich jedoch bei der Amtsführung der Sachwalter der inneren Verwaltung des Reiches nicht um die Ausübung von Herrschaft. Dies ist mit der Rechtsstellung der frei geborenen Menschen deutscher Abstammung unvereinbar.

Legitimität und Gültigkeit der staatlichen Ordnung des Staatenbundes Deutsches Reich beruhen auf der Bewußtheit der in Gesetz gefaßten Werte und Ideale des Deutschen Volkes als Fundament, auf dem Autorität und staatliche Regularien gegründet sind.

Höchstes Gut der Staatlichkeit im Deutschen Reich ist Gewaltlosigkeit im Staatsaufbau und bei der Gestaltung aller gesellschaftlichen Organisationsstrukturen, wie auch bei allen Entscheidungsfindungen. Findungsprozesse sind der Ausdruck gesellschaftlichen Wandels, also permanent. Deren Initiierung und Förderung ist eine wichtige Aufgabe unter den Leitungsaufgaben des Reichsministeriums des Inneren. 

Menschen betreiben diese gesellschaftlichen Findungsprozesse in der Ausübung ihres Geburtsrechtes als Deutscher Souverän. Der einzelne Mensch ist dabei nicht Mittel zum Zweck, nicht Nummer in einer bürokratischen Verwaltungsmaschinerie, nicht Funktionär des Apparates, sondern verantwortliches Wesen. 

Daher besteht die Hauptaufgabe der Sachwaltung des Inneren nicht in der Fürsorge, sondern im Schaffen eines Raumes für die Auswirkung selbstverantwortlicher Tätigkeit der Menschen. 

Selbstverwaltung und Selbstorganisation sind die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten im Staatsaufbau sowie in der Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten. 

Der Staat und die staatliche Macht haben nur den einen Zweck zu erfüllen, dem Menschen in dessen Wirklichkeit zu dienen, der als Teil der Schöpfung, als Geschöpf mit seinem Wesen in der Geschichte lebt und verantwortlich Geschichte bewirkt. 

Rückkehr zum Begriff der Polizei als Organisationsprinzip innerstaatlicher Sachwaltung

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, in der Fassung vom 15. November 2009, in der geänderten Fassung vom 5. April 2014, in der geänderten Fassung vom 3. September 2017 ist die Deutsche Polizei Teil der Verwaltung des Reiches, soweit nicht besondere Verwaltungszweige unter eigener Bezeichnung durch die staatlichen Organisationen des Deutschen Reiches oder der reichsangehörigen Gliedstaaten errichtet sind. Sie dient dem Ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie der Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes in Freiheit und Gerechtigkeit. 

Der verfassungsmäßige Auftrag der staatlichen Organisation des Deutschen Reiches bedingt die unter Unterscheidung polizeilicher Einrichtungen nach der jeweiligen Aufgabenstellung. Die Aufgabe der allgemeinen Verwaltung sowie der Gefahrenabwehr wird durch den Apparat der Polizeiinnenverwaltung erfüllt. Daneben gewährleistet der Polizeivollzugsdienst des Reichsinnenministeriums die öffentliche Sicherheit und Ordnung und subsidiär die Gefahrenabwehr. 

Die Polizeiinnenverwaltung wird im Namen des Deutschen Reiches sowie der reichsangehörigen Gliedstaaten geführt. Sie ist Teil der Selbstverwaltung der Gemeinden und der staatlichen Organisation der reichsangehörigen Gliedstaaten.

Wer polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, übt damit staatliche Hoheitsrechte aus. Dieser Tatsache hat sich jeder, der polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, stets bewußt zu sein. Die Ausübung polizeihoheitlicher Rechte ist ausschließlich auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages für die Deutsche Polizei beschränkt. 

→ Polizeistruktur des Deutschen Reiches