Erläuterung zur Korrektur unzutreffend verwendeter Begriffe

Erläuterung zur Korrektur unzutreffend verwendeter Begriffe bezüglich der Rechtstellung des deutschen Souveräns als höchste Instanz im Staatsaufbau und als Subjekt des staatlichen Wirkens

Das Deut­sche Volk ist Sub­jekt in der Poli­tik. Men­schen mit Abstam­mung aus einer deut­schen Blut- und Geschlechts­li­nie sind Sou­ve­rä­ne des Staa­ten­bun­des Deut­sches Reich sowie Sou­ve­rä­ne des­je­ni­gen reichs­an­ge­hö­ri­gen Glied­staa­tes, in dem sie Wohn­sitz genom­men haben.

Die Men­schen mit Abstam­mung aus deut­scher Blut- und Geschlechts­li­nie mit Wohn­sitz im Staats­ge­biet der Deut­schen Repu­blik üben ihr Geburts­recht der Pri­vat­au­to­no­mie aus dem Erbe des Ewi­gen Bun­des selbst­be­stimmt aus.

Die Men­schen deut­scher Abstam­mung, die ihren Wohn­sitz inner­halb der Gren­zen der reichs­an­ge­hö­ri­gen Glied­staa­ten genom­men haben, sind all­zu­stän­dig bei der Ver­wirk­li­chung der ört­li­chen Selbst­ver­wal­tung in ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Rechts­na­tur der frei­en Geburt der Men­schen deut­scher Abstam­mung begrün­det das Recht und die Pflicht der pri­vat­au­to­no­men Gestal­tung aller den Men­schen betref­fen­den Rechts­ver­hält­nis­se durch ihn selbst.

Daher wird die Begriff­lich­keit der Reichs­re­gie­rung durch den tat­säch­li­chen ver­fas­sungs­ge­mä­ßen Sach­ver­halt der Reichs­lei­tung ersetzt.

Der Begriff des Regie­rens steht sei­ner Bedeu­tung nach für "Beherr­schen" oder "Herr­schen über…". Es han­delt sich daher bei der Amts­füh­rung der Sach­wal­ter des Staa­ten­bun­des Deut­sches Reich im Innern des Reichs nicht um die Aus­übung von Herr­schaft oder Beherr­schung, da dies mit der Recht­stel­lung des frei gebo­re­nen ein­zel­nen Men­schen unver­ein­bar ist.

Die­ser Sach­ver­halt fin­det sei­nen Aus­druck in der Auf­bau­or­ga­ni­sa­ti­on, in der Ablauf­or­ga­ni­sa­ti­on und bei allen Fin­dungs­pro­zes­sen inner­halb der Kor­po­ra­tio­nen der Deut­schen Republik.

Dar­aus ergibt sich das Erfor­der­nis der Anpas­sung des Gebrauchs unse­rer Spra­che bei der Defi­ni­ti­on von Begrif­fen und bei der Besei­ti­gung plan­wid­ri­ger Regelungslücken.

Die Sum­me des indi­vi­du­el­len Rech­tes und der indi­vi­du­el­len Pflich­ten des bür­ger­li­chen Sou­ve­räns zum Dienst am Gemein­we­sen und zum Wir­ken im öffent­li­chen Leben ist in der Ver­fas­sung der Deut­schen Repu­blik vom 11. August 1919 abgebildet.

 

 

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