Erläuterung zur Korrektur unzutreffend verwendeter Begriffe bezüglich der Rechtstellung des deutschen Souveräns als höchste Instanz im Staatsaufbau und als Subjekt des staatlichen Wirkens

Das Deutsche Volk ist Subjekt in der Politik. Menschen mit Abstammung aus einer deutschen Blut- und Geschlechtslinie sind Souveräne des Staatenbundes Deutsches Reich sowie Souveräne desjenigen reichsangehörigen Gliedstaates, in dem sie Wohnsitz genommen haben.

Die Menschen mit Abstammung aus deutscher Blut- und Geschlechtslinie mit Wohnsitz im Staatsgebiet der Deutschen Republik üben ihr Geburtsrecht der Privatautonomie aus dem Erbe des Ewigen Bundes selbstbestimmt aus.

Die Menschen deutscher Abstammung, die ihren Wohnsitz innerhalb der Grenzen der reichsangehörigen Gliedstaaten genommen haben, sind allzuständig bei der Verwirklichung der örtlichen Selbstverwaltung in ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Rechtsnatur der freien Geburt der Menschen deutscher Abstammung begründet das Recht und die Pflicht der privatautonomen Gestaltung aller den Menschen betreffenden Rechtsverhältnisse durch ihn selbst.

Daher wird die Begrifflichkeit der Reichsregierung durch den tatsächlichen verfassungsgemäßen Sachverhalt der Reichsleitung ersetzt.

Der Begriff des Regierens steht seiner Bedeutung nach für „Beherrschen“ oder „Herrschen über…“. Es handelt sich daher bei der Amtsführung der Sachwalter des Staatenbundes Deutsches Reich im Innern des Reichs nicht um die Ausübung von Herrschaft oder Beherrschung, da dies mit der Rechtstellung des frei geborenen einzelnen Menschen unvereinbar ist.

Dieser Sachverhalt findet seinen Ausdruck in der Aufbauorganisation, in der Ablauforganisation und bei allen Findungsprozessen innerhalb der Korporationen der Deutschen Republik.

Daraus ergibt sich das Erfordernis der Anpassung des Gebrauchs unserer Sprache bei der Definition von Begriffen und bei der Beseitigung planwidriger Regelungslücken.

Die Summe des individuellen Rechtes und der individuellen Pflichten des bürgerlichen Souveräns zum Dienst am Gemeinwesen und zum Wirken im öffentlichen Leben ist in der Verfassung der Deutschen Republik vom 11. August 1919 abgebildet.

 

 

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